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Artikel 2 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Durchführungsübereinkommens werden die Definitionen aus Artikel 1 des Übereinkommens übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272018

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