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Artikel 3 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 3

Technische Vorgaben

(1) Die Parteien halten bei Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein. Bei der Anforderung und Bereitstellung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben im Anschluss an die Bestätigung von Treffern in Bezug auf daktyloskopische Daten oder DNA-Daten durch die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 7 und 8 des Übereinkommens könnten im Sinne einer vereinfachten und beschleunigten Bereitstellung die Benennung und die Struktur von personenbezogenen Kerndaten und einschlägigen kriminalpolizeilichen bzw. strafrechtlichen Erkenntnissen vereinbart werden.

(2) Die technischen Vorgaben sind in den Benutzerhandbüchern gemäß Artikel 20 des Übereinkommens (nachstehend „die Benutzerhandbücher“ genannt) festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272019

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