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Artikel 4 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 4

Kommunikationsnetzwerk

(1) Der elektronische Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Parteien erfolgt über sichere virtuelle private Netzwerke in verschlüsselter Form.

(2) Die technischen Einzelheiten des Kommunikationsnetzwerks sowie die Kontaktdaten und die Erreichbarkeit der technischen Kontaktstellen werden in den Benutzerhandbüchern festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)