vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 15

Unabhängige Datenschutzbehörden

Die Parteien geben dem Depositär des Übereinkommens die unabhängigen Datenschutzbehörden laut Artikel 17 des Übereinkommens bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272031

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)