vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird mit Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens rechtswirksam.

(2) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt zugleich mit dem Übereinkommen außer Kraft.

(3) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen kann von den Parteien abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist schriftlich einzuleiten und tritt nach dem in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren in Kraft.

(4) Das vorliegende Durchführungsübereinkommen steht, unter der Voraussetzung des vorherigen Beitritts zum Übereinkommen, zum Beitritt offen.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Durchführungsübereinkommen unterzeichnet:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Geschehen zu Wien am 13. September 2018, in einer einzigen originalen Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272032

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)