Artikel 9
Automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten und bei anderen Delikten, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der suchenden Partei fallen, sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gewähren die Parteien den nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu folgenden nationalen Fahrzeugregisterdaten, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, im Einzelfall eine automatisierte Suche durchzuführen:
- (a) Daten zum Eigentümer oder Fahrzeughalter und
- (b) Fahrzeugdaten
- Suchen können nur anhand einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens durchgeführt werden. Sie müssen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der suchenden Partei stehen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke der Datenübermittlung benennt jede Partei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Suchen. Für den Umfang der Befugnisse der nationalen Kontaktstellen sind die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens wird in einem Benutzerhandbuch für Fahrzeugregisterdaten festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40271995
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