Artikel 8
Nationale Kontaktstellen
(1) Für die in Artikel 3, 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in Artikel 7 angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in Artikel 3 und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in Artikel 6 erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in Artikel 9 erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.
(2) Die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40271994
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