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Artikel 7 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 7

Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben

Ergeben die in Artikel 3 und 4 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen DNA-Profilen oder die in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen daktyloskopischen Daten, so sind für die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten zusätzlich zu den personenbezogenen Kerndaten und sonstigen Angaben zu den Referenzdaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, maßgeblich. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 erfolgt die Übermittlung durch eine nationale Kontaktstelle.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271993

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