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Artikel 15 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 15

Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer der Daten

(1) Die Parteien gewährleisten die Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten. Sollte sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen herausstellen, dass unrichtige Daten oder solche, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der oder den empfangenden Parteien umgehend mitzuteilen. Der oder die betroffenen Parteien sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Darüber hinaus sind übermittelte personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie sich als unrichtig erweisen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so hat sie die übermittelnde Stelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien auf Verlangen des Betroffenen entsprechend zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien nur entfernt werden, sofern die Zustimmung des Betroffenen oder ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde vorliegt.

(3) Personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen, sind zu löschen. Daten, die rechtmäßig übermittelt und empfangen wurden, sind dann zu löschen:

  1. (a) wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; wurden personenbezogene Daten unaufgefordert übermittelt, hat die empfangende Stelle umgehend zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke erforderlich sind;
  2. (b) sobald die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der übermittelnden Partei vorgesehene maximale Datenaufbewahrungsfrist abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung auf diese Maximalfrist hingewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272001

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