Artikel 14
Zuständige Behörden
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich von solchen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 13 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Partei an andere Stellen weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272000
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