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Artikel 14 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 14

Zuständige Behörden

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich von solchen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 13 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Partei an andere Stellen weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272000

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