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Artikel 11 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 11

Fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte

(1) Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens wird jede der Vertragsparteien die fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen, vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen der abgeschlossenen Ausbildung und fachlichen Qualifikation zur Gewährung des Rettungsdienstes oder anderen Tätigkeiten zur Leistung des Rettungsdienstes gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, deren Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271800

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