Artikel 10
Ausrüstung der Einsatzkräfte
(1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012965
Dokumentnummer
NOR40271799
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