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Artikel 10 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 10

Ausrüstung der Einsatzkräfte

(1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.

(2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271799

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