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Artikel 9 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 9

Mitglieder diplomatischer Missionen, Mitglieder konsularischer Vertretungen und Beamte

  1. 1. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen2 vom 24. April 1963.
  2. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels, wenn ein Beamter eines Vertragsstaates oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates als solcher behandelt wird, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet wird, unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates arbeiten würde. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Artikel 7 Absatz 1 (c) entsprechend.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271768

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