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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 8

Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr

  1. 1. Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.
  2. 2. Für eine Person, die als Dienstnehmer auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigt ist, gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271767

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