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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 10

Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9

Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271769

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