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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. 2. Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271765

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