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§ 14 Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Kinderbetreuungsplätze

§ 14.

Es sind regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Bediensteten der jeweiligen Dienststelle zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass die Information über Angebote für Kinderbetreuungsplätze im Intranet oder einer ähnlichen Form der betriebsinternen Mitteilungen an gut ersichtlicher Stelle aufgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271661

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