Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 15.
(1) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(2) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20012962
Dokumentnummer
NOR40271662
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