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§ 15 Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 15.

(1) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

(2) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271662

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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