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Artikel 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 10

Sobald die jeweilige konzessionelle Finanzierung wirksam wird, wird das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Projekte im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Finanzrahmen durch Schreiben an das vietnamesische Finanzministerium aufnehmen. Projekte, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagen wurden, werden auf dieselbe Weise einbezogen wie Projekte, die nach Inkrafttreten initiiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271503

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