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Artikel 9 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 9

Das Finanzministerium im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus konzessionellen österreichischen Krediten, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jedweden Anspruch auf Immunität von Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch dieses Abkommen garantierten Zahlungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271502

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