Artikel 4
Staatsangehörige der Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines entsprechenden Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auch dann kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige biometrische Diplomaten- oder Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige biometrische Diplomaten- oder Spezialpass des Staates Kuwait vorgewiesen wird.
Schlagworte
Diplomatenpass
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012897
Dokumentnummer
NOR40269567
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