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Artikel 3 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2025

Artikel 3

Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269566

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