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Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
Kurztitel
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2025
Außerkrafttretensdatum
30.04.2032
Unterzeichnungsdatum
20.09.2023
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
StF: BGBl. III Nr. 67/2025 (NR: GP XXVIII RV 26 AB 38 S. 15 . BR: AB 11630 S. 976 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 107/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 142/2025 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
*Albanien III 67/2025 *Bosnien-Herzegowina III 142/2025 *Bulgarien III 67/2025 *Kroatien III 67/2025 *Moldau III 67/2025 *Montenegro III 107/2025 *Nordmazedonien III 142/2025 *Polen III 67/2025 *Rumänien III 67/2025 *Serbien III 67/2025 *Slowakei III 67/2025 *Slowenien III 67/2025 *Tschechische R III 67/2025 *Ungarn III 67/2025
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 24. April 2025 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Tschechische Republik
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Tschechien nachstehenden Vorbehalt angebracht:
„Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an jene Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS IV“), unterzeichnet am 20. September 2023 in Warschau (Polen), gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.
Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.
Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Generalsekretariat gemäß Art. 8 Abs. 1 eine Streitpartei werden könnte. Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.“
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die CEEPUS Vertragsparteien teilen die folgenden Zielvorstellungen:
- – Wahrheitsfindung und Wissenschaft als Grundlage der Zivilisation und generationenübergreifender Wissenstransfer als besonders erstrebenswerte menschliche Aktivität,
- – regionaler akademischer Austausch als wichtiges Instrument zum Abbau wechselseitiger Vorurteile,
- – langfristige akademische Zusammenarbeit in Form von qualitativ hochwertigen, thematischen Netzwerken zwischen den Hochschuleinrichtungen, die die passenden Rahmenbedingungen für Studierende, Doktoranden und Doktorandinnen, Forschende, akademische Lehrende und Verwaltungspersonal der Hochschuleinrichtungen bieten,
- – Fortschritte in der Anerkennung von Studienaufenthalten im Ausland sowie von Hochschulabschlüssen zwischen den Hochschuleinrichtungen und Förderung der Entwicklung der Mittel- und Osteuropäischen Dimension der Lehrpläne der Hochschuleinrichtungen,
- – Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmendes Central European Exchange Programme for University Studies, im Folgenden als „CEEPUS IV“ bezeichnet.
Die Vertragsparteien bekräftigen:
- – die Schlüsselrolle der Hochschulbildung im Erreichen der „Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen“,
- – die Ziele des Bologna Prozesses und seiner einschlägigen Kommuniqués, und damit die weitere Umsetzung des Europäischem Hochschulraums,
und nehmen zur Kenntnis:
- – den „Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“, die „Östliche Partnerschaft der Europäischen Union“ und die „European Union Western-Balkans agenda on innovation, research, education, culture, youth sport".
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269562
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