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Artikel 10 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 10

  1. 1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Mai 2025 für alle Signatarstaaten in Kraft, die ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Wurden bis zu diesem Datum weniger als drei Genehmigungsurkunden hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt ab Datum seines Inkrafttretens für sieben Jahre in Kraft.
  2. 2) Für Signatarstaaten, die ihre Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 1, hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Hinterlegung in Kraft.
  3. 3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei mindestens sechs Wochen vor einem Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees einen schriftlichen Vorschlag an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nichts anderes beschließt. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung dieses Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269558

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