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§ 16 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

3. Abschnitt

Strafbestimmungen Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 16.

(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268351

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