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§ 4 ZollAnm-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

§ 4.

(1) Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267976

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