§ 5.
(1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.
(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
(4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20012821
Dokumentnummer
NOR40267977
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