Artikel 27
Unterstützungspflicht des Bundes
Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267962
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