Artikel 26
— 8 Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267961
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