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Artikel 25 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 25

Art. 25

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

(1) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

  1. 1. Ein:e von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte:r ausgewiesene:r und unabhängige:r Gesundheitsexpertin bzw. Gesundheitsexperte als Vorsitzender
  2. 2. zwei vom Bund entsendete Mitglieder
  3. 3. zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
  4. 4. zwei vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder

(2) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

  1. 1. den Betroffenen und
  2. 2. der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
  3. 3. der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
  1. zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267960

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