Artikel 21
— 7. Abschnitt
Sanktionsmechanismus
Allgemeines
(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
- 1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
- 2. Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen.
- 3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267956
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