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Artikel 1 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 1

— 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

  1. 1. Versorgungsziele
  2. 2. Planungswerte
  3. 3. Versorgungsprozesse und -strukturen
  4. 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
  1. 5. Finanzzielsteuerung

Schlagworte

Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267936

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