Artikel 1
— 1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
- 1. Versorgungsziele
- 2. Planungswerte
- 3. Versorgungsprozesse und -strukturen
- 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
- Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
- 5. Finanzzielsteuerung
- fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267936
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