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Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 1/2025 (NR: GP XXVII RV 2316 AB 2360 S. 243 . BR: AB 11386 S. 962 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 28 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis | |
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
PRÄAMBEL | |
1. Abschnitt | |
Gegenstand | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung | |
Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit | |
3. Abschnitt | |
Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses | |
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene | |
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene | |
Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS‑G-Partner | |
4. Abschnitt | |
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung | |
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen | |
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse | |
5. Abschnitt | |
Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen | |
Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung | |
Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2024 bis 2028 | |
6. Abschnitt | |
Monitoring und Berichtswesen | |
Ablauf des Monitorings | |
Evaluierung | |
7. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen | |
Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag | |
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen | |
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit | |
8 Abschnitt | |
Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen | |
Unterstützungspflicht des Bundes | |
9. Abschnitt | |
Inkrafttreten | |
Geltungsdauer und Außerkrafttreten | |
Durchführung der Vereinbarung | |
Urschrift | |
PRÄAMBEL
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen – inklusive dem Ausbau von Gesundheitsförderung und Prävention – als auch deren Finanzierung sowie um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
1. Für Patient:innen sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
2. Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
3. Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
4. Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
5. Weiterhin sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
6. Aus den nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mitteln ergibt sich das Erfordernis, mittels dem Steuerungsinstrument der Ausgabenobergrenzen weiterhin maßvolle Wachstumsraten festzulegen. In Verbindung mit der Umsetzung erforderlicher Strukturmaßnahmen orientiert sich der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) über die Periode bis 2028 am zu erwartenden nominellen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zuzüglich eines Aufschlages insbesondere für die demografische Entwicklung und für die zusätzliche Inflation im Gesundheitswesen, der gegen Ende der Laufzeit abnimmt.
Schlagworte
Inh
Bundesebene, Versorgungsziel
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267967
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