ARTIKEL 50
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das Gebiet Japans.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267834
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