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ARTIKEL 3 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 3

Förderung von Frieden und Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267787

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