ARTIKEL 3
Förderung von Frieden und Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267787
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