ARTIKEL 36
Zusammenarbeit in Cyberfragen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und regionalen Foren.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie gegebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung internationaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen für den Cyberraum zusammen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu erhöhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.
(4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.
Schlagworte
Meinungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267820
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
