ARTIKEL 24
Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig gesenkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstrengungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden daher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeichnet in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in Verbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von Paris, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen und die multilaterale Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen einschlägigen internationalen Foren an.
(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von Informationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:
- a) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Technologien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurzlebiger Klimaschadstoffe,
- b) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und
- c) Unterstützung von Drittländern.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267808
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