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ARTIKEL 11 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 11

Entwicklungspolitik

(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regelmäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut auf globaler Ebene ab.

(2) Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen Foren ab.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Entwicklungsagenturen und –ministerien sowie gegebenenfalls die Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfängerländer beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267795

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