Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 2.
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den §§ 239 Abs. 1 ASVG, 123 Abs. 1 GSVG und 114 Abs. 1 BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 786,37 € mit jeweils 822,54 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267693
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