Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Artikel 2
Artikel 2
§ 1.
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 ASVG in der am 31. Dezember 2014 in Geltung gestandenen Fassung statt 48,32 € mit 51,36 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267692
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)