Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 8.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt:
- 1. im § 20 Abs. 3 statt 20,73 mit 22,04 €,
- 2. im § 64 Abs. 3 statt 7,10 mit 7,55 €,
- 3. im § 65a Abs. 5 Z 1 statt 9,70 mit 10,31 €,
- 4. im § 65a Abs. 5 Z 2 statt 16,62 mit 17,67 €,
- 5. im § 65a Abs. 5 Z 3 statt 23,56 € mit 25,04 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267691
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