Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die Grenzbeträge nach den §§ 253c Abs. 2 ASVG, 131b Abs. 2 GSVG und 122b Abs. 2 BSVG in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung statt 1 489,42 € mit jeweils 1 557,93 €, statt 1 985,88 € mit jeweils 2 077,23 €, statt 2 482,37 € mit jeweils 2 596,56 € und statt 2 978,83 € mit jeweils 3 115,86 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267694
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)