Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Abkürzungen und Verweise
§ 7.
(1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
- 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
- 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
- 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;
- 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.
(2) Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;
- 3. soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 4. soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20012743
Dokumentnummer
NOR40266515
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