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§ 7 PK-QMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Abkürzungen und Verweise

§ 7.

(1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
  2. 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
  3. 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;
  4. 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012743

Dokumentnummer

NOR40266515

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