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§ 2 VGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
  2. 2. Bundesminister: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  3. 3. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  4. 4. VIS: das Verbrauchergesundheitsinformationssystem;
  5. 5. Vogelseuche: gelistete Seuchen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung gelisteter Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. 308 vom 4.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.6.2022 S. 30, für Vögel gelistet sind sowie sonstige, nicht in dieser Durchführungsverordnung gelistete Tierseuchen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, für die Vögel empfänglich sind;
  6. 6. HPAI-Risikogebiete: Die in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Gebiete, die aufgrund von epidemiologischen Kriterien als Gebiete mit erhöhtem und stark erhöhtem Risiko des Auftretens der Hochpathogenen Aviären Influenza definiert wurden.
  7. 7. HPAI: Hochpathogene Aviäre Influenza

(2) Sofern in Abs. 1 nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

Schlagworte

Verbrauchernachricht

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266223

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