Artikel 4
Definitionen
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
- (a) „Katastrophe“: Naturkatastrophen oder technische oder technologische Unfälle, deren Folgen die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in größerem Umfang bedrohen, und deren Auftreten oder Folgen nicht durch die reguläre Tätigkeit der zuständigen Behörden und Dienststellen verhindert oder beseitigt werden können;
- (b) „Daten und Informationen über Gefahren“: Daten über Katastrophen, deren Zweck die frühzeitige Benachrichtigung über drohende Gefahren und die Umsetzung von Schutzund anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen, Eigentum und der Umwelt ist;
- (c) „Rettung und Katastrophenhilfe“: der Einsatz aller Rettungskräfte und Ressourcen, deren Zweck die unmittelbare und mittelbare Abschwächung und Beseitigung der Folgen von Katastrophen ist;
- (d) „Rettungsteams und einzelne Experten“: ausreichend geschulte und ausgestattete Teams und Einzelpersonen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden;
- (e) „Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung“: Mittel für persönlichen oder kollektiven Schutz, einschließlich Rettungsausrüstung, Transportmittel (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und technische sowie andere Mittel, die von Rettungsteams und einzelnen Experten eingesetzt werden;
- (f) „humanitäre Hilfe“: Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente, medizinische Versorgungsgüter und sonstige Gegenstände zur kostenlosen Verteilung an die betroffene oder bedrohte Bevölkerung, die als Hilfsgüter zur Abschwächung der Folgen von Katastrophen durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellt werden;
- (g) „Empfangsstaat“: die Partei, deren zuständige Behörden die andere Partei um Katastrophenhilfe ersuchen;
- (h) „Entsendestaat“: die Partei, deren zuständige Behörden dem Hilfsersuchen der anderen Partei Folge leisten;
- (i) „Transitland“: Land, dessen Hoheitsgebiet von Rettungsteams, einzelnen Experten und Ausrüstung aufgrund der Bedürfnisse der Parteien durchquert wird.
Schlagworte
Sachgut, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266169
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