Artikel 5
Zuständige Behörden
(1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
- – in der Republik Österreich: Bundesminister für Inneres;
- – in der Republik Serbien: Innenministerium – Abteilung Notfallmanagement;
(2) Die zuständigen Behörden treffen einander, wenn dies für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens notwendig ist.
(3) Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens sind die zuständigen Behörden befugt, direkte Kontakte und Verbindungen herzustellen. In diesem Zusammenhang tauschen die zuständigen Behörden Adressen und Informationen über Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen aus.
(4) Die Parteien informieren einander schriftlich über alle nachträglichen Änderungen der zuständigen Behörden und ihrer Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266170
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