vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2025

Artikel 8

Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch:

  1. a) die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der informellen Wirtschaft anerkennt;
  2. b) in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind; und
  3. c) Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte