IV. SCHUTZ UND PRÄVENTION
Artikel 7
Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, an.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
20012705
Dokumentnummer
NOR40265733
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